Klimaschutzgesetz 2021 / 2022 – was für Hausbesitzer gilt
Das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung war 2021 immer wieder Gesprächsthema. Das lag auch an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG). Dieses hat das Gesetz in Teilen als verfassungswidrig eingestuft und eine Novelle des Klimaschutzgesetzes nötig gemacht. Außerdem liegen mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Klimaschutzgesetze einiger Bundesländer vor. Weitere sind anhängig, weil die entsprechenden Bundesländer erst gar keine Klimaschutzgesetze haben.
Diskussionen gab es aber auch immer wieder wegen einzelner Sektorziele und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung, wie z. B. der sogenannten Solar-Pflicht für Wohngebäude sowie der EE-Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudesektor. So z. B. auch in Bayern, wo das bestehende Klimaschutzgesetz gerade an Bundesrecht angepasst wird. Doch was gilt wo und für wen? Für Hausbesitzer ist es ein unübersichtliches Durcheinander, das kaum zu überblicken ist.
Was ist das Klimaschutzgesetz
Das Klimaschutzgesetz soll die Einhaltung nationaler und europäischer Klimaziele gewährleisten. 2019 wurde es von der Bundesregierung beschlossen. Konkret sollten die CO2-Emissionen bis 2030 auf 55 Prozent der Vergleichsmenge von 1990 begrenzt und Klimaneutralität bis 2050 erreicht werden.
Zudem sollten ab 2025 mittels Rechtsverordnungen Emissionsminderungsziele für die Zeit nach 2030 vorgegeben werden. Konkrete Vorgaben, wie die zu erreichen seien gab es jedoch nicht. Da einige Bürger das Bundes-Klimaschutzgesetz für nicht ausreichend hielten, reichten sie Verfassungsbeschwerden beim BVG ein.
Neue CO2-Minderungs- und Sektorziele – Klimaschutzgesetz verfassungswidrig
Im April 2021 gab das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz in Teilen statt. Konkret wurde das Fehlen von CO2-Minderungszielen nach 2030 bemängelt. Daraufhin wurde im Juni 2021 die Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes und mit ihr das Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 von der Bundesregierung beschlossen. Darin sind nun verbindliche Sektorziele sowie CO2-Minderungsziele nach 2030 im Klimaschutzgesetz formuliert.
Demnach sollen die CO2-Emissionen bis 2030 um 65 Prozent sinken, bis 2035 um 77 Prozent und bis 2040 um 88 Prozent. 2045 soll dann Klimaneutralität erreicht werden – also 5 Jahre früher als bisher geplant. Außerdem stehen mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 zusätzliche Gelder zur Finanzierung klimapolitischer Vorhaben zur Verfügung. Damit entspricht das neue Klimaschutzgesetz nicht nur den Anforderungen des Verfassungsgerichts sondern auch dem Green Deal der EU.
Klimaschutzgesetze der Bundesländer
Neben dem Klimaschutzgesetz auf Bundesebene haben auch einige Länder Klimaschutzgesetze erlassen. Die darin formulierten Klimaziele und Vorgaben zur Umsetzung sind teilweise sogar ambitionierter als im Klimaschutzgesetz des Bundes.
Obwohl Bundesrecht über Landesrecht steht, haben diese jedoch Gültigkeit, da die Ausgestaltung der Maßnahmen zur Umsetzung des Bundesrechts den Ländern überlassen bleibt, solange sie auch Bundesrecht umsetzen.
Anders verhält es sich überall dort, wo es keine Klimaschutzgesetze gibt oder diese in ihren Anforderungen hinter denen des Bundes zurückbleiben. In solchen Fällen ist das Landesrecht in einem angemessenen Zeitraum an das Bundesrecht anzugleichen. Z. B. in Bayern geschieht dies gerade. In Schleswig-Holstein ist es gerade geschehen. Andere Bundesländer müssen überhaupt erst mal ein Klimaschutzgesetz erlassen.
Verfassungsbeschwerde auch gegen KSG einiger Länder
Wie bereits erwähnt, gibt es zahlreiche Bundesländer, die anstatt eines Klimaschutzgesetzes lediglich unverbindliche Klimaschutzpläne oder Klimaschutzkonzepte aufgelegt haben. Diese haben keine rechtliche Gültigkeit und sind eher als (interne) Handlungsempfehlungen zu verstehen, obwohl sie der Öffentlichkeit präsentiert werden als wären es Gesetze.
Darüber hinaus gibt es aber auch Klimaschutzgesetze einiger Länder, die deutlich hinter den Vorgaben des Bundes zurückbleiben oder völlig offen lassen, wie die darin formulierten Klimaziele erreicht werden sollen. Gegen diese Länder wurden teilweise Verfassungsbeschwerden eingelegt. In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der jeweils beklagten Bundesländer (Stand: 22.11.2021).
Bundesland | Klimaschutzgesetz | Verfassungsbeschwerde |
Bayern | Gültig seit 01.01.2021, Novelle ist bereits von der Regierung geplant, muss noch vom Landtag beschlossen werden | Ja |
Brandenburg | Hat lediglich unverbindlichen Klimaschutzplan | Ja |
Hessen | Hat lediglich unverbindlichen Klimaschutzplan 2025 | Ja |
Mecklenburg-Vorpommern | Hat lediglich unverbindlichen Aktionsplan Klimaschutz | Ja |
Nordrhein-Westfalen | Hat seit 01.07.2021 Klimaschutzgesetz, Klimaziele konform mit Bundesgesetz aber keine konkreten Vorgaben zur Umsetzung | Ja |
Saarland | Hat lediglich unverbindlichen Energiefahrplan | Ja |
Sachsen | Hat lediglich unverbindliches Energie- und Klimaprogramm (EKP) | Ja |
Sachsen-Anhalt | Hat lediglich unverbindliches Klima- und Energiekonzept | Ja |
Vorschriften für Neubauten und Sanierungen: Kommt die Solar-Pflicht?
Für Bauherren und Hausbesitzer stellt sich zwangsläufig die Frage, welche Vorschriften ggf. für sie gelten. Da das Bundes-Klimaschutzgesetz keine für Hausbesitzer und Bauherren relevanten konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Klimaziele enthält, sind hier die Klimaschutzgesetze der Bundesländer entscheidend.
Hausbesitzer und Bauherren sind allerdings nur selten direkt von diesen Klimaschutzgesetzen betroffen. Insbesondere die häufig thematisierte Solar-Pflicht betrifft meist nur öffentliche Gebäude, wie z. B. in Bayern, NRW oder Rheinland-Pfalz. Und auch die Pflicht, nach einem Heizungstausch den Wärmebedarf teilweise mit erneuerbaren Energien zu decken, ist nicht flächendeckend verbindlich.
Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass in allen Bundesländern das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) mit seinen Regelungen zur verpflichtenden Nutzung von erneuerbaren Energien gilt. In welchen Bundesländern Klimaschutzgesetze oder ähnliche Gesetze mit relevanten Regelungen für Hausbesitzer und Bauherren gelten, können Sie in den folgenden Kapiteln lesen.
Klimaschutzgesetz in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wurde das bestehende Klimaschutzgesetz erst im Oktober 2021 überarbeitet. Dabei soll Klimaneutralität bereits 2040 erreicht werden – 5 Jahre früher als im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegt. Für Bauherren von Neubauten bedeutet das, dass sie ab Mai 2022 eine PV-Anlage auf dem Dach ihres Neubaus installieren müssen.
Hausbesitzer müssen ab 01.01.2023 bei einer „grundlegenden Dachsanierung” ebenfalls eine PV-Anlage installieren lassen. Alternativ kann man auch eine Solarthermie-Anlage installieren lassen. Eine sogenannte EE-Pflicht (Erneuerbare Energien) existiert im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg zwar nicht. Diese ist aber bereits im EWärmeG bei der Erneuerung der Heizung vorgegeben und macht 15 Prozent des Wärmebedarfs aus.
Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz
Das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) sieht keine konkreten Maßnahmen für Wohngebäude von Privatpersonen vor. Allerdings hat der Berliner Senat bereits im Juni 2021 das sogenannte „Solargesetz Berlin“ erlassen, welches eine verpflichtende Installation einer Solar-Anlage zur Erzeugung von Strom oder Wärme für Neubauten und für Bestandsbauten (bei größeren Dachsanierungen) vorsieht. Diese gilt ab 01.01.2023.
Hamburger Klimaschutzgesetz
Das Hamburger Klimaschutzgesetz wurde im Februar 2020 beschlossen und enthält im Gebäudesektor Vorschriften über konkrete Maßnahmen, die auch Hausbesitzer und Bauherren betreffen. So gilt seit 01.07.2021 beim Tausch der Heizung für Hausbesitzer die sogenannte EE-Pflicht. Das bedeutet, dass der Wärmebedarf des Hauses, mit der neuen Heizung mindestens zu 15 Prozent mit erneuerbaren Energien erzeugt werden muss.
Außerdem gilt ab 01.01.2023 eine PV-Pflicht für Neubauten. Ab 2025 gilt das auch für Hausbesitzer, wenn sie das Dach ihres Hauses neu decken lassen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, z. B. wenn eine unbillige Härte vorliegt oder wenn man bereits eine Solarthermie-Anlage auf dem Dach installiert hat. Außerdem kann man die EE-Pflicht auch durch zusätzliche Dämmung (Senkung des Wärmebedarfs um 15 Prozent) umgehen.
Niedersächsisches Klimaschutzgesetz
Das Niedersächsische Klimaschutzgesetz sieht keine verpflichtenden Maßnahmen für Privatpersonen vor. Allerdings wurde die Landesbauordnung im November 2021 geändert. Diese sieht ab 2023 für den Neubau von Wohngebäuden vor, dass sie statisch so konstruiert sein müssen, dass eine PV-anlage zu einem späteren Zeitpunkt nachgerüstet werden kann.
Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein
Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig Holstein (EWKG) wurde im November 2021 novelliert. Es sieht eine EE-Pflicht für Gebäude vor, die vor 2009 errichtet wurden und bei denen die Heizung erneuert wird. Konkret müssen nach dem Heizungstausch 15 Prozent des Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Die EE-Pflicht gilt ab Juli 2022.
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht zu Gesetzen, die für Hausbesitzer und Bauherren relevant sind. Außerdem sind diese aufgeteilt nach Bundesländern sowie Neubau und Altbausanierung inklusive der jeweiligen Gültigkeitsdatum.
Bundesland / Gesetz | EE-Pflicht | Solar-Pflicht |
Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg | Neubau: Hier greift das GEG | Neubau: Ab 01.05.2022 |
Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg | Bestandsbau: Hier greift das EWärmeG (beim Tausch der Heizung; 15 %-iger Anteil erneuerbarer Energien) | Bestandsbau: Ab 01.01.2023 (bei größeren Dachsanierungen) |
Berliner Solargesetz | Neubau: Hier greift das GEG | Neubau: Ab 01.01.2023 |
Berliner Solargesetz | Bestandsbau: nein | Bestandsbau: Ab 01.01.2023 (bei größeren Dachsanierungen) |
Hamburger Klimaschutzgesetz | Neubau: Hier greift das GEG | Neubau: Ab 01.01.2023 |
Hamburger Klimaschutzgesetz | Bestandsbau: Seit 01.07.2021 (beim Tausch der Heizung; 15 %-iger Anteil erneuerbarer Energien) | Bestandsbau: Ab 01.01.2025 (bei größeren Dachsanierungen) |
Niedersächsisches Klimaschutzgesetz | Neubau: Hier greift das GEG | Neubau: Ab 2023* |
Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig Holstein | Neubau: Hier greift das GEG | Neubau: Nein |
Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig Holstein | Bestandsbau: Ab 01.01.2022 (beim Tausch der Heizung; 15 %iger Anteil erneuerbarer Energien) | Bestandsbau: Nein |
Bislang keine flächendeckende Pflicht zur Nachrüstung
Aktuell (25.11.2021) gibt es in Deutschland keine flächendeckende und pauschale Pflicht seine Heizung nachzurüsten oder eine PV-Anlage auf dem Dach installieren zu lassen. Lediglich auf Länderebene gibt es vereinzelt relevante Regelungen für private Wohngebäude. Betroffen sind hauptsächlich Neubauten (Solar-Pflicht), die ohnehin den strengen Regeln des GEG unterliegen.
Dort wo Bestandsbauten doch betroffen sind, muss auch nicht generell nachgerüstet werden, sondern nur beim Tausch der Heizung oder einer umfassenden Dachsanierung. Zudem gibt es zahlreiche Ausnahmen. Die Einführung einer gesetzlichen Regelung durch den Bund oder einzelne Bundesländer in naher Zukunft lässt sich allerdings auch nicht ausschließen bzw. ist sogar wahrscheinlich.
Grundsätzlich sind solche Nachrüstungen jedoch zu empfehlen, da sich z. B. energieeffiziente Heizungen angesichts steigender Brennstoffpreise und CO2-Steuer binnen weniger Jahre amortisieren. Bei PV-Anlagen kann dies länger dauern. Nutzt man aber eine Wärmepumpe mit PV Anlagen Strom oder eine Elektroauto, geht es deutlich schneller. Die Investition lohnt sich also.
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Titelbild: © Marina Lohrbach / shutterstock.com; Was ist das Klimaschutzgesetz: © karlherl / pixabay.com CC0; Klimaschutzgesetze der Bundesländer: © justmarius_de / pixabay.com CC0; Vorschriften für Neubauten und Sanierungen: © Diyana Dimitrova / shutterstock.com ; Bislang keine flächendeckende Pflicht zu Nachrüstung: © Costazzurra / shutterstock.com